§ 23 EStG - Kein Spekulationsgeschäft mit Gebrauchsgegenständen
Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind auch Verkäufe von anderen Wirtschaftsgütern als Immobilien - insbesondere von Wertpapieren - als private Veräußerungsgeschäfte zu erfassen. Hierzu zählen nach einem Urteil des FG Hessen nur Gegenstände, bei denen Wertsteigerungen während der einjährigen Spekulationsfrist unabhängig von der Entwicklung des Marktes von vornherein möglich sind. Das war im entschiedenen Urteilsfall bei einem Pkw nicht der Fall, sodass sich dieser realisierte Verlust steuerlich nicht auswirkte.
Es ist umstritten, ob alle abnutzbaren und nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Privatvermögens unter diese Vorschrift fallen. Die Finanzverwaltung vertritt hierzu die Meinung, dass Gebrauchsgegenstände des alltäglichen Lebens und insbesondere Jahreswagen hier nicht zu erfassen sind, da in derartigen Fällen die Absicht zur Erzielung von Überschüssen fehlt.
Nach Auffassung der FG Schleswig-Holstein und Hessen fallen nicht ausnahmslos alle Gegenstände unter den Begriff „andere Wirtschaftsgüter“. Zweck des § 23 EStG ist es vielmehr, innerhalb der Spekulationsfrist realisierte Werterhöhungen im Privatvermögen der Steuer zu unterwerfen. Gerade die Hervorhebung der Wertpapiere als Regelbeispiel verdeutlicht die Einschränkung auf solche Wirtschaftsgüter, bei denen Wertsteigerungen nicht von vornherein ausgeschlossen sind. Dieser fiskalische Zweck würde verfehlt, wenn jedes Alltagsgut in den Anwendungsbereich einbezogen würde. Es gibt keinen Grund, eine durch den privaten Gebrauch verursachte Wertminderung steuerlich absetzbar zu machen, da es sich um Kosten der privaten Lebensführung handelt. Auf der anderen Seite verfügt die Finanzverwaltung auch nicht über effektive Ermittlungs- und Kontrollmöglichkeiten, um entstehende Gewinne in diesem Bereich zu erfassen. Ein strukturelles Vollzugsdefizit wäre die Folge.
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