§ 23 EStG - Keine weitere Aussetzung der Vollziehung bei Spekulationsgewinnen
Die Finanzverwaltung gewährt seit Anfang April 2006 bei der Besteuerung von Gewinnen aus privaten Veräußerungs- und Terminmarktgeschäften keine Aussetzung der Vollziehung mehr. Das gilt sowohl für Zeiträume ab 1999 als auch vor 1997. Bisher bewilligte Vollziehungsaussetzungen werden widerrufen. Diese Entscheidung beruht auf zwei aktuellen BFH-Entscheidungen, wonach die Spekulationsbesteuerung ab 1999 verfassungsgemäß ist, weil zunehmende Kontrollmechanismen - wie etwa seit April 2005 der Kontenabruf - eingeführt worden sind (AStW 06, 179). Zudem billigt der BFH dem Gesetzgeber für die Jahre vor 1997 einen Übergangszeitraum zu, um die bestehenden Erhebungsdefizite zu beseitigen. Somit liegt auch hier keine Verfassungswidrigkeit vor.
Auch vor der Maßnahme der Verwaltung war es auf Grund der Verzinsung nicht ratsam, Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Die Besteuerung der Spekulationsgewinne ab 1999 erfolgt aber weiterhin vorläufig, Einsprüche gegen Bescheide der Jahre 1994 bis 1996 ruhen unverändert weiter.
Praxishinweis: Trotz der BFH-Entscheidungen sind die Sachverhalte noch nicht endgültig geklärt. Zum Jahr 1999 liegen dem BVerfG noch ein und zu den Zeiträumen 1994 bis 1996 zwei Verfahren vor. Daher sollten insbesondere Altjahre offen gehalten werden, in denen die Bescheide insoweit nicht vorläufig ergehen.
Fundstellen:
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