§ 23 EStG - Kontenabruf beseitigt vorherige Erhebungsdefizite rückwirkend ab 1999
Laut Beschluss des BFH ist die Besteuerung von Wertpapiergewinnen nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 1999 verfassungsgemäß. Auch das BVerfG hat eine Beschwerde gegen diesen Beschluss nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigen sich die neuen Argumente, die durch die Beschlüsse der FG München und Hessen aufgekommen waren (s. AStW 07, 675), die ähnliche strukturelle Vollzugsdefizite wie für die Vorjahre 1997 und 1998 sehen. Nach Ansicht des BVerfG sind zwei Gründe dafür entscheidend, dass kein strukturelles Erhebungsdefizit ab 1999 mehr vorliegt:
Praxishinweis: Die ab 1999 bislang zu diesem Punkt vorläufig festgesetzte Einkommensteuer hat somit Bestand. Der Beschluss hat noch zwei weitere Konsequenzen: Aufgrund der Verfassungsmäßigkeit dürfen auch ab 1999 innerhalb der Spekulationsfrist realisierte Verluste dauerhaft und bis 2013 sogar unter der Abgeltungsteuer verrechnet werden.
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