§ 23 EStG - Kündigung einer stillen Gesellschaft ist keine Veräußerung
Erhält ein typisch stiller Gesellschafter anlässlich seiner Kündigung ein Auseinandersetzungsguthaben, liegt keine entgeltliche Veräußerung vor. Nach Ansicht des BFH erhält der stille Gesellschafter lediglich sein Guthaben in Geld zurück und dadurch nicht mehr, als es seiner Beteiligung entsprach.
Die durch Kündigung bedingte Auflösung der stillen Gesellschaft führt zu einer Auseinandersetzung zwischen Inhaber und stillem Teilhaber. Dabei wird das Guthaben des stillen Gesellschafters berichtigt. Dieses entsteht aber nicht erst, sondern existiert bereits während des Bestehens der Gesellschaft durch das Einlagenkonto. Somit erhält der stille Gesellschafter nur etwas, was ihm schon vor der Auseinandersetzung zuzuordnen war. Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit steigert sich mit der Guthabenauszahlung nicht.
Auch die Kapitalrückzahlung bei einer wesentlichen Beteiligung gilt nicht als entgeltliches Veräußerungsgeschäft. Hier kommt es lediglich zu einer Besteuerung über die gesetzliche Fiktion des § 17 Abs. 4 EStG. Danach werden Auflösung oder Kapitalrückzahlung wie eine Anteilsveräußerung gewertet. Erhält der stille Gesellschafter jedoch eine die Einlage übersteigende Abfindung, handelt es sich insoweit um einen Gewinnanteil als Nutzungsentgelt, der nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Kapitaleinnahme zu erfassen ist.
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