· Fachbeitrag · § 20 EStG
Steuerfolgen bei Ausscheiden eines typisch stillen Gesellschafters
Die Ausbuchung der bei einer GmbH als Geschäftsinhaberin bilanzierten negativen Einlagenkonten der typisch stillen Beteiligten bei Beendigung der stillen Gesellschaft hat keine Gewinnauswirkung bei der GmbH. |
Hintergrund und Entscheidung
Die Einlage des stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes über (§ 230 Abs. 1 HGB). Die mit einem solchen Innengesellschaftsverhältnis verbundenen Vermögensrechte des Stillen beschränken sich daher darauf, dass der stille Gesellschafter während des Bestehens der Gesellschaft am Ergebnis des Unternehmens beteiligt ist und nach Auflösung der Gesellschaft sein Guthaben in Geld verlangen kann (§ 235 HGB). Aus diesem Grunde wird die typisch stille Beteiligung trotz ihres gesellschaftsrechtlichen Charakters „wie eine Kapitalforderung“ behandelt. Sie wird für Zwecke des Bewertungsrechts nach den Grundsätzen des § 12 BewG angesetzt.
Die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters ist beim Geschäftsinhaber wirtschaftlich als „qualifizierter Kredit“ anzusehen, der in der Bilanz des Geschäftsinhabers als Fremdkapital „sonstige Verbindlichkeit“ (§ 266 Abs. 3 C.8 HGB) zu passivieren ist.
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