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  • § 23 EStG - Privates Veräußerungsgeschäft ist auch mit Gebrauchsgütern steuerbar

    Wird der private Pkw binnen Jahresfrist verkauft, kann ein Verlust im Rahmen des § 23 EStG geltend gemacht werden. Nach dieser Vorschrift unterliegen private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern als Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Nach Ansicht des BFH sind unter dem Begriff „andere Wirtschaftsgüter“ alle körperlichen Gegenstände und somit auch ein Auto zu erfassen. Finanzverwaltung und Vorinstanz hatten hingegen argumentiert, private Gebrauchsgüter mit Verlustpotenzial könnten nicht mindernd berücksichtigt werden. Die Vorschrift umfasst aber alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen und nicht nur Wertpapiere. Somit fallen tägliche Gebrauchsgüter auch dann darunter, wenn sie objektiv kein Wertsteigerungspotenzial besitzen.  

     

    Der BFH erkennt auch kein strukturelles Vollzugsdefizit. Zwar ist es schwierig, Veräußerungen von privaten Wirtschaftsgütern steuerlich zu erfassen. Das betrifft aber auch Kunstgegenstände, die von der Verwaltung unter § 23 EStG berücksichtigt werden. Da bei Gebrauchsgegenständen regelmäßig Verluste erwirtschaftet werden, muss dies der Besitzer nachweisen.  

     

    Praxishinweis: Der Verlust mit Gebrauchsgütern wie Antiquitäten, Schmuck, Gemälde, Einrichtungsgegenstände oder Jahreswagen lässt sich mit Gewinnen aus Börsengeschäften und Immobilienverkäufen verrechnen. Sofern kein Ausgleich im gleichen oder vorangegangenen Jahr möglich ist, darf der Verlustvortrag bis 2013 Gewinne unter der Abgeltungsteuer nach § 20 Abs. 2 EStG mindern. Das gelingt aber nur bei einem Verkauf bis Ende 2008.