§ 23 EStG - Rückkauf von Wertpapieren ist kein Gestaltungsmissbrauch
Ein Verlust mit Aktien innerhalb der Spekulationsfrist wirkt sich auch dann steuerlich aus, wenn die Titel am selben Tage in gleicher Art und Anzahl, aber zu unterschiedlichem Kurs wieder gekauft werden. Nach einer neuen Entscheidung des BFH liegt darin kein Gestaltungsmissbrauch, weil Anleger bei dem aus der Veräußerung erwirtschafteten Verlust in typisierender Weise mit Einkünfteerzielungsabsicht handeln. Das Motiv, Steuern durch den Verkauf kurz vor Fristablauf zu sparen, macht die Gestaltung nicht unangemessen, zumal es sich nicht um einen wirtschaftlich ungewöhnlichen Weg handelt.
Es entspricht Sinn und Zweck des § 23 EStG, nur realisierte Veräußerungsgewinne und -verluste aus verhältnismäßig kurzfristigen Wertdurchgängen von privat gehaltenen Wertpapieren der Einkommensteuer zu unterwerfen. Vor diesem Hintergrund stellt es keinen Gestaltungsmissbrauch dar, wenn der Sparer gleichartige Wertpapiere unmittelbar nach deren Veräußerung zu unterschiedlichen Preisen wiedererwirbt. Insoweit bewegt er sich angesichts der Schwankungsbreite börsennotierter Wertpapiere im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Es steht in seinem Belieben, ob, wann und mit welchem Risiko er Wertpapiere an- und verkauft. Es handelt sich um eigenständige und damit separat zu beurteilende Vorgänge.
Praxishinweis: Das Urteil lässt sich im Rahmen des § 23 EStG letztmalig im laufenden Jahr mit vor 2009 erworbenen Wertpapieren nutzen, bei denen die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist. Der Verlust ist dann bis 2013 mit Gewinnen nach § 20 Abs. 2 EStG verrechenbar. Sofern es sich hingegen um Wertpapiere ohne Bestandsschutz handelt, liegen negative Kapitaleinnahmen vor. Die können dann die Abgeltungsteuer auf andere Erlöse des Jahres 2009 vermindern.
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