§ 23 EStG – Verluste aus wertlos verfallenden Kaufoptionen sind zu berücksichtigen
Verfallen Optionsscheine, Kauf- oder Verkaufsoptionen innerhalb der Spekulationsfrist wertlos, liegt für die Finanzverwaltung mangels Verkauf kein privates Veräußerungsgeschäft vor, sondern ein nicht steuerbarer Vorgang auf der Vermögensebene. Dieser Auffassung hatten bereits die FG Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg widersprochen. In beiden Urteilen hatte es sich noch um Anschaffungsvorgänge aus dem Jahr 1998 gehandelt hatte.
Seit 1999 zählt der Verfall von Optionsrechten gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG zu den Termingeschäften (s. AStW 05, 653). Das FG Münster kommt daher für das Jahr 2000 und somit bei Anwendung der geänderten Rechtslage zu einem vergleichbaren Ergebnis. Der Verfall eines Optionsrechts stellt ein privates Veräußerungsgeschäft dar, weil das Gesetz auf die Beendigung des Rechts abstellt. Diese Voraussetzung kann bei Barausgleich, Ausübung des Rechts oder eben bei Verfall durch Zeitablauf eintreten. Bei Termingeschäften kommt es im Gegensatz zu Wertpapieren nicht auf die Veräußerung an. Diese Sichtweise entspricht auch der Steuersystematik, da es in solchen Fällen im betrieblichen Bereich ebenfalls zu einem Verlust kommt.
Praxishinweis: Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zugelassen. Anleger mit vergleichbaren Verlusten sollten entgegen der Verwaltungsauffassung den Argumenten des FG Münster folgen. Besser ist es derzeit aber immer noch, nahezu wertlose Rechte binnen Jahresfrist über die Börse zu verkaufen. Dabei sollte allerdings der Verkaufserlös zumindest die Transaktionskosten überschreiten.
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