§ 23 EStG – Verluste aus wertlosen Optionsscheinen sind absetzbar
Über den Kauf von Optionsscheinen können Anleger sowohl auf fallende als auch auf steigende Kurse von Aktien, Indizes, Währungen oder Rohstoffen spekulieren. Geht die Erwartung dann nicht auf, verfällt das Papier wertlos. Um diesen Verlust zumindest steuerlich im Rahmen des § 23 EStG geltend machen zu können, wird allgemein empfohlen, die Scheine kurz vor ihrer Fälligkeit noch für ein paar Cent über die Börse zu verkaufen. Denn verfallen die Papiere wertlos, akzeptiert die Finanzverwaltung mangels Verkauf kein privates Veräußerungsgeschäft, sondern sieht einen nichtsteuerbaren Vorgang auf der Vermögensebene. Dieser Verwaltungsauffassung widersprechen zwei Urteile der FG Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg, die im Streitjahr 1998 spielen.
Durch den im Jahr 1999 eingefügten § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG zählen Optionsscheine zu den Termingeschäften. Somit ist nicht die Veräußerung der Auslöser für die Besteuerung, sondern die Beendigung des Rechts. Dies kann auch der Verfall einer Option sein, so dass der hierfür gezahlte Kaufpreis einen Aufwand für den verfallenen Optionsschein darstellt und somit zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust führt.
Praxishinweis: Die Finanzverwaltung geht weiterhin von nicht steuerbaren Verlusten aus. Anleger sollten daher die von den FG vertretene Auffassung notfalls auf dem Rechtsbehelfswege durchsetzen. Die nahezu wertlosen Scheine binnen Jahresfrist mit Verlust über die Börse zu verkaufen, bietet allerdings mehr Rechtssicherheit. Dabei sollte der Verkaufserlös zumindest die Transaktionskosten überschreiten, um einen Gestaltungsmissbrauch auszuschließen.
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