§ 23 EStG - Wertloser Verfall von Optionsscheinen ist steuerlich zu berücksichtigen
Der wertlose Verfall von Optionsrechten innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb führt zu Verlusten aus Termingeschäften nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Mit diesem Urteil wendet sich das FG Niedersachen wie zuvor bereits andere FG gegen die Auffassung der Verwaltung. Die Finanzverwaltung verweist darauf, dass ein Anleger durch auslaufende Optionen keinen Geldbetrag oder sonstige Vorteile erlangt, sondern nur einen Totalverlust in Höhe der Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten erleidet. Das spielt aber keine Rolle, denn bei Termingeschäften verlangt das Gesetz keinen Gewinn oder Verlust durch Realisierung.
Der Verfall einer Option ist bei Termingeschäften eine von mehreren Möglichkeiten zur Beendigung des Rechtsverhältnisses. Bei solchen Risikogeschäften ist es nicht erforderlich, dass es tatsächlich zu einem Differenzausgleich kommt. Es genügt, dass die Absicht vorliegt, positive Einkünfte zu erzielen. Das entspricht auch dem Grundsatz der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit. Dabei dürfen nicht lediglich die Gewinne berücksichtigt und Verluste ausgeklammert werden.
Praxishinweis: Der Verlust in Höhe der ehemaligen Anschaffungskosten ist im Zeitpunkt des wertlosen Verfalls anzusetzen. Dieser Tenor bekommt mit Blick auf die Abgeltungsteuer neue Bedeutung. Denn Spekulationsverluste aus vor 2009 erworbenen Wertpapieren dürfen bis Ende 2013 im Rahmen des § 20 Abs. 2 EStG verrechnet werden. Totalverluste aus ab 2009 gekauften Titeln zählen dann unabhängig von Haltefristen stets als negative Kapitaleinnahme. Wegen anhängiger Revisionen sollten die Fälle offengehalten werden.
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