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  • § 23 EStG - Wertpapierverwaltung für Verwandte ist noch nicht gewerblich

    Der An- und Verkauf von Wertpapieren ist nur in besonderen Fällen gewerblich, wenn sich der Anleger wie ein Händler verhalten hat. Das gilt nach der BFH-Rechtsprechung, wenn er überwiegend für fremde Rechnung handelt oder mit den eigenen Wertpapiergeschäften verbundene Tätigkeiten für Dritte besonders ins Gewicht fallen. Dies verneint das FG Köln, wenn ein Angestellter eigenes Vermögen mit dem seiner Mutter vermischt und auf dem eigenen Depot verwahrt. Hier fehlt es an der kaufmännischen Organisation. Damit überschreitet der Steuerpflichtige die Grenze zum gewerblichen Wertpapierhandel noch nicht, auch wenn er die Entscheidungskompetenz über die von seiner Mutter überlassenen Mittel hat.  

     

    Im zugrunde liegenden Fall waren Börsenverluste außerhalb der Spekulationsfrist angefallen, die im Rahmen von § 15 EStG geltend gemacht wurden. Dies gelang nicht, da der Privatanleger lediglich eigenes und überlassenes Vermögen vermischte. Durch die Verwaltung der Mittel von der Mutter erhöht sich lediglich der Anlagebetrag, ohne dass der Angestellte ansonsten anders als ein normaler Anleger aktiv wird.  

     

    Praxishinweis: Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde jedoch die Revision zugelassen und auch eingelegt, weil bei der Abgrenzung der Vermögensverwaltung vom Gewerbebetrieb noch nicht hinreichend geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen der Wertpapierhandel für andere Personen besonders ins Gewicht fällt und ob verwandtschaftliche Beziehungen eine besondere Rolle spielen.