§ 233a AO - Vollverzinsung bei rechtswidriger Inanspruchnahme von Vorsteuer
Die Festsetzung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO ist laut BFH grundsätzlich rechtmäßig, wenn die Steuernachforderung Liquiditätsvorteile gebracht hat. Es kommt kein Erlass in Betracht, obwohl § 233a AO vom Grundsatz her nur eine Besteuerung des Endverbrauchs vorsieht.
Steuerzinsen fallen daher auch bei einer nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung an, wenn hierüber eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden ist. Diese Rechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug, und im Fall einer rechtswidrigen Inanspruchnahme unterliegt die Nachforderung der Vollverzinsung § 233a AO. Zwar hat der Unternehmer in diesem Fall aufgrund seines vorschriftswidrigen Verhaltens keinen Liquiditätsvorteil erreicht. Dieser Aspekt rechtfertigt es aber nicht, die Verzinsung auf die geänderte Steuerfestsetzung zu erlassen.
Im Juli 2010 hatte der EuGH entschieden, dass der Empfänger einer steuerpflichtigen Leistung, der zunächst eine fehlerhafte und später eine berichtigte Rechnung erhält, rückwirkend zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und insoweit keine Verzinsung eintritt (s. AStW 10, 687). Bei der Geschäftsveräußerung geht es jedoch darum, dass die formal ordnungsgemäße Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, weil sie einen Steuerausweis für eine nicht steuerbare Leistung enthält. Die Zinsfolgen ergeben sich dann daraus, dass der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nimmt und dies erst später durch die Finanzverwaltung korrigiert wird. Eine Rechnungsberichtigung durch den Leistenden ist hier für den in der Vergangenheit tatsächlich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug ohne Bedeutung.
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