§ 24 EStG - Einordnung einer Abfindung als Erfindervergütung und Entschädigung
Die ermäßigte besteuerte Entschädigung nach § 34 EStG die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt wird, kommt auch bei Arbeitnehmererfindervergütungen in Betracht. Nach einem aktuellen Urteil des BFH handelt es sich auch dann noch um begünstigte außerordentliche Einkünfte, wenn der Angestellte im Streit mit seinem Arbeitgeber um die eigene Erfindervergütung nachgibt und dessen angebotene Abfindung annimmt. Es entspricht nämlich dem Zweck des von der Rechtsprechung entwickelten Merkmals der Zwangssituation, einen tatsächlichen Druck schon deshalb infrage zu stellen, weil sich die Parteien gütlich geeinigt haben.
Insoweit erfüllt auch die anlässlich der Schlichtung gezahlte Abfindung die Voraussetzungen des § 24 Nr. 1a EStG. Nach der ständigen BFH-Rechtsprechung setzt eine solche Entschädigung voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von Dritten veranlasst wurde oder der Steuerpflichtige unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand, wenn er selbst die Einigung herbeiführt. Die Steuerermäßigung ist gerechtfertigt, wenn ein zusammengeballter Zufluss der Einnahmen mit Progressionsanstieg vorliegt, dem sich der Empfänger nicht entziehen konnte.
Von einer solchen notwendigen Drucksituation ist auszugehen, wenn jemand auf das Angebot seines Arbeitgebers aus Loyalitätsgründen und zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten eingeht, obwohl er eigentlich jährliche Zahlungen bevorzugt hätte. Es besteht dennoch ein tatsächlicher Druck, dem Wunsch nach fortlaufender Arbeitnehmererfindervergütung aufgrund von Konflikten im betrieblichen Interesse nachzugeben und lieber alle Rechtsbeziehungen zu beenden. Die einvernehmliche Lösung ist weiterhin eine Zwangssituation, der sich der Arbeitnehmer durch Einigung entzieht.
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