§ 24 UStG - Keine Durchschnittssatzbesteuerung mehr für zugekaufte Produkte
Der BFH hatte jüngst entschieden, dass nur die Veräußerung selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte der pauschalen Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG unterliegt (s. AStW 08, 34). Diese Entscheidung wendet die Verwaltung auf ab dem 1.7.2008 ausgeführte Umsätze an. Bis dahin unterliegt der Umsatz mit zugekauften landwirtschaftlichen Produkten nur dann der Durchschnittssatzbesteuerung, wenn der Bruttoeinkaufswert 20 v.H. des Gesamtumsatzes nicht übersteigt. Ab dann beschränkt sich die Anwendung von § 24 UStG ausschließlich auf die Veräußerung der im eigenen Betrieb erzeugten land- und forstwirtschaftlichen Produkte.
Werden zugekaufte Waren in einem Hofladen oder einer anderen Verkaufseinrichtung wie etwa einem mobilen Marktstand angeboten, unterliegen die Lieferungen künftig den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes. Dies gilt auch für die Veräußerung von selbst erzeugten land- und forstwirtschaftlichen Produkten, wenn diese Gegenstände durch eine Be- oder Verarbeitung ihren Charakter verloren haben. Das betrifft beispielsweise Wurstwaren, Gestecke oder Adventskränze.
Praxishinweis: Der Unternehmer trägt die Feststellungslast für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen sowohl selbst erzeugte land- und forstwirtschaftliche Produkte als auch gleichartige zugekaufte Waren veräußert werden. Die von dieser geänderten Rechtsprechung betroffenen Landwirte sollten in den kommenden Wochen auf die Umstellung vorbereitet werden. Denn bereits geringe Umsätze mit zugekauften oder bearbeiteten Waren unterliegen ab dem 1.7.2008 der Regelbesteuerung.
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