§ 24b EStG - Kein Entlastungsbetrag bei Haushaltsgemeinschaft mit berufstätigem Kind
Den Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 EUR gibt es für Alleinstehende mit mindestens einem Kind, für das dem Steuerpflichtigen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht. Als nicht alleinstehend gilt die Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person, sofern es für diese weder Kindergeld noch einen Kinderfreibetrag gibt. Dies trifft auf auch auf den volljährigen, berufstätigen Sohn über 18 Jahre zu, auch wenn dieser sich nicht an den Kosten des Haushalts beteiligt. Wer den Aufwand trägt, ist nach dem Urteil des FG Niedersachsen für das Bestehen einer schädlichen Haushaltsgemeinschaft irrelevant. Ausreichend ist bereits, dass die Personen zusammenwohnen.
Der Sohn unterhält mit seinem Vater unabhängig von einem finanziellen Beitrag einen gemeinsamen Haushalt, sofern sie zusammenwohnen und das Kind keinen getrennten Haushalt führt. Ausreichend ist der gemeinsame Gebrauch sämtlicher familienbezogener Wohn- und Nutzräume sowie der Einrichtungsgegenstände wie Waschmaschine, Kühl- und Gefrierschrank. Bereits eine geringe gemeinsame Nutzung alltäglicher Verbrauchsgüter genügt für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft, sodass ein alleinerziehender Elternteil mit seinem Nachwuchs auch ohne einen finanziellen Beitrag einen gemeinsamen Haushalt unterhält.
Diese Vermutung des gemeinsamen Wirtschaftens ist gemäß § 24b Abs. 2 S. 3 EStG widerlegbar, indem glaubhaft gemacht oder zweifelsfrei versichert wird, dass keine Haushaltsgemeinschaft besteht. Nicht ausreichend sind aber kurze Abwesenheiten. Der Wille, nicht oder nicht mehr in der Haushaltsgemeinschaft leben zu wollen, muss eindeutig nach Außen treten, etwa bei Auszug, Unterhalt einer zweiten Wohnung aus privaten Gründen, eigener Wirtschaftsführung mit Untermietvertrag oder Begründung eines Au-pair-Verhältnisses als Arbeitsverhältnis.
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