· Fachbeitrag · Entlastungsbetrag für „echte“ Alleinerziehende
BMF nimmt Stellung zur Anwendung des Entlastungsbetrags
Das Bundesfinanzministerium hat in einem ausführlichen Schreiben Stellung zu den Voraussetzungen des Entlastungsbetrags für „echte“ Alleinerziehende bezogen. Leider fehlen in diesem Schreiben einige wichtige Informationen, die im Folgenden aufgegriffen werden. |
Grundsätze zum Entlastungsbetrag
Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG haben echte Alleinerziehende. Das sind Elternteile, die allein mit mindestens einem Kind, für das noch Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, gemeinsam in einem Haushalt leben. Schädlich ist es für den Entlastungsbetrag, wenn ein alleinstehender Elternteil mit einer anderen volljährigen Person eine Haushaltsgemeinschaft bildet.
Der Entlastungsbetrag hat sich ab 2023 durch das Jahressteuergesetz 2022 erhöht. Er beträgt ab 2023 für das erste Kind 4.260 EUR (bisher 4.008 EUR) und für jedes weitere Kind jeweils 240 EUR (dieser Betrag hat sich nicht geändert).
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