§ 25 UStG - Anwendungsbereich der Sonderregelung für Reisebüros
Der BFH hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Sonderregelung für Reisebüros auch für den isolierten Verkauf von Opernkarten ohne den Verkauf weiterer Leistungen gilt. Im zugrunde liegenden Fall erwarb ein Reisebüro Eintrittskarten und veräußerte diese an Endabnehmer ohne zusätzlich erbrachte Reiseleistungen. Fraglich ist, ob diese Kartenverkäufe der sogenannten Margenbesteuerung nach § 25 UStG unterliegen, die auf Art. 26 der Mehrwertsteuer-Richtlinie beruht.
§ 25 UStG gilt für Reiseleistungen gegenüber Endabnehmern, soweit der Unternehmer dabei im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Bemessungsgrundlage ist dann nicht der gesamte Betrag des Kunden, sondern nur der Unterschied zwischen der Zahlung des Abnehmers und dem Aufwand des Unternehmers für die Reisevorleistung. Nach richtlinienkonformer Auslegung gilt diese Regelung nicht nur für Reiseleistungen, sondern weitergehend generell für Umsätze der Reisebüros. Diese Voraussetzung liegt nach einem EuGH-Urteil auch dann vor, wenn der Unternehmer nicht die Beförderung des Reisenden übernimmt, sondern dem Kunden eine Ferienwohnung zur Verfügung stellt. Der BFH hält es für zweifelhaft, ob die Vermietung einer Ferienwohnung als typische Reiseleistung gleichermaßen für den isolierten Verkauf von Opernkarten gilt.
Zu klären ist also, ob Einzelumsätze von Reisebüro oder -veranstalter nur dann unter die Margenbesteuerung fallen, wenn es sich um eine Kernleistung wie Beförderung oder Unterbringung handelt oder ob sie unabhängig von der Art der erbrachten Leistung und deren Bezug zu einer Reise bereits dann anwendbar ist, wenn das Reisebüro im eigenen Namen und nicht als Vermittler handelt.
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