· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
EuGH-Vorlage zur Margensteuer
| Der BFH ersucht den EuGH zu entscheiden, ob dieser an seiner Rechtsprechung festhält, nach der die Überlassung von Ferienwohnungen durch im eigenen Namen ‒ und nicht als Vermittler ‒ handelnde Reise-büros der sog. Margenbesteuerung unterliegt. Sollte das der Fall sein, ist zu klären, ob die Marge dann mit dem ermäßigten Steuersatz für die Beherbergung in Ferienunterkünften versteuert werden darf. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige vermietete im eigenen Namen Häuser im Inland sowie in Österreich und Italien zu Urlaubszwecken an Privatkunden.
Die Steuerpflichtige mietete die Häuser ihrerseits für die Zeiträume der eigenen Vermietung von dem jeweiligen Eigentümer an. Die Kunden-betreuung vor Ort erfolgte durch die Eigentümer oder deren Beauftragte. Zu den Leistungen gehörte neben der Bereitstellung der Unterkunft typischerweise auch die Reinigung der Unterkunft sowie gegebenenfalls ein Wäsche- und „Semmel“-Service.
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