§ 26 EStG – Antrag auf getrennte Veranlagung ist ein rückwirkendes Ereignis
Das Wahlrecht der Ehegatten nach § 26 EStG, ob sie getrennt oder zusammen veranlagt werden möchten, kann nach dem BFH-Urteil vom 3.3.2005 bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids ausgeübt und die einmal getroffene Wahl innerhalb dieser Frist frei widerrufen werden. Die Änderung der Veranlagungsart führt dann auch zur Änderung der Festsetzung gegenüber dem anderen Ehegatten, selbst wenn sein Bescheid bereits bestandskräftig ist. Grundlage hierfür ist, dass der Antrag auf die geänderte Veranlagung ein rückwirkendes Ereignis darstellt und somit zu einer Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO führt.
Da Ehegatten einheitlich besteuert werden, hat die Berichtigung der Veranlagungsart bei einem Partner auch eine Änderung gegenüber dem anderen Ehepartner zur Folge, selbst wenn dessen Einkommensteuerbescheid bereits bestandskräftig ist. Denn hier tritt ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung für die Vergangenheit ein. Hierzu zählen nämlich auch Anträge, mit denen nachträglich ein Wahlrecht wie z.B. der Antrag auf Realsplitting oder getrennte Veranlagung ausgeübt wird. Da Ehegatten nicht an die einmal getroffene Wahl gebunden sind, müssen beide Partner zwingend getrennt veranlagt werden, auch wenn nur ein Ehepartner dies verlangt. Wegen der einheitlichen Veranlagung wirkt sich eine neue Wahl auch rückwirkend auf die Einkommensteuerschuld des anderen Ehegatten aus.
Praxishinweis: Diese Sichtweise hat zur Folge, dass der Bescheid des anderen Ehegatten auch nach Ablauf der für ihn geltenden Festsetzungsfrist nach § 175 AO geändert werden kann. Denn ein rückwirkendes Ereignis setzt die vierjährige Festsetzungsfrist erneut in Gang. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob sich die geänderte Wahl steuerlich nachteilig auswirkt. Dieses Ergebnis ist lediglich eine Folge der den Ehegatten eingeräumten Dispositionsfreiheit.
Fundstelle:
BFH 3.3.05, III R 60/03, DStR 05, 1359, HFR 05, 758