§ 26 EStG – Antrag auf Wechsel der Veranlagungsart ist kein Einspruch
Beantragen Ehepaare mittels Einspruch eine andere Veranlagungsart, ist das Finanzamt nach dem BFH-Urteil vom 3.3.2005 weiterhin an die Beurteilung der Besteuerungsgrundlagen im bisherigen Bescheid gebunden. Darin Steuer mindernd berücksichtigte Aufwendungen kann es daher nicht wieder streichen.
Im Urteilsfall wurden Ehegatten zunächst zusammenveranlagt, wobei Aufwendungen zu Unrecht als außergewöhnliche Belastung abgezogen wurden. Um einem Partner einen Verlustvortrag zu retten, beantragte das Paar innerhalb der Einspruchsfrist die besondere Veranlagung. Das Finanzamt erließ gegen jeden Gatten einen neuen Einkommensteuerbescheid und berücksichtigte die außergewöhnliche Belastung hierin nicht mehr. Dazu war es nach Auffassung des BFH nicht berechtigt. Allein durch Ausübung des Veranlagungswahlrechts kann das Finanzamt die bisherigen Besteuerungsgrundlagen nicht erneut prüfen. Denn hierbei wird lediglich eine andere Veranlagungsart beantragt, nicht jedoch der Steuerbescheid angefochten.
Ein Antrag auf Änderung der Veranlagung ist kein Einspruch gegen den Steuerbescheid. Daher sind die geänderten Veranlagungen auf der Basis der bisherigen Besteuerungsgrundlagen durchzuführen. Das bedeutet in der Praxis, dass weitere Punkte separat angefochten werden müssen, um eine Steuer mindernde Korrektur zu erreichen.
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