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  • § 26 EStG - Ehegatten können die Zusammenveranlagung gegen den Willen des anderen Partners erzwingen

    Ehegatten werden nach § 26 Abs.2 EStG grundsätzlich zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Voraussetzung ist unter anderem, dass beide Ehegatten diese Veranlagungsart wählen. Beantragt hingegen ein Ehegatte die getrennte Veranlagung und ist dieser Antrag wirksam, werden die Ehegatten getrennt veranlagt. Beantragt ein Ehegatte die Zusammenveranlagung und beantragt der andere Ehegatte die getrennte Veranlagung, ist das Finanzamt nicht berechtigt, eine Zusammenveranlagung durchzuführen. In diesem Fall werden die Ehegatten getrennt veranlagt. 

     

    Der die Zusammenveranlagung beantragende Ehegatte hat jedoch die Möglichkeit, die Zustimmung zur Zusammenveranlagung vor einem Zivilgericht nach § 894 ZPO zu erzwingen. § 894 ZPO beinhaltet eine Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung, nach der eine Willenserklärung im Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils als abgegeben gilt. Dabei treten die Folgen ein, die eingetreten wären, wenn der Verurteilte die Erklärung formgerecht und wirksam abgegeben hätte. Wenn ein Ehegatte die Zustimmung zur Zusammenveranlagung nach § 894 ZPO erzwungen hat, ist eine Zusammenveranlagung also auch dann durchzuführen, wenn der andere Ehegatte weiterhin die getrennte Veranlagung beantragt. 

     

    Siehe hierzu eine Verfügung der OFD Frankfurt/Main vom 24.März 2003 (S 2262 A-6-St II 25) in LEXinform 577423. Ebenso: BGH-Urteil v. 12.6.02 (XII ZR 288/00) in LEXinform 168260. 

    Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 160 | ID 115269