§ 26 EStG – Keine automatische Zusammen-veranlagung beim Tod eines Ehegatten
Nach dem Tode eines Ehegatten steht das Veranlagungswahlrecht dessen Erben zu. Der Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger in die steuerrechtliche Stellung des Erblassers. Schlägt der überlebende Ehepartner die Erbschaft aus und sind die nachrückenden Erben noch nicht ermittelt, kann der Ehegatte folglich nicht die Zusammenveranlagung für das Sterbejahr wählen. Laut BFH kann nur der Gesamtrechtsnachfolger das Veranlagungswahlrecht ausüben. Dem oder den Erben können nicht Erklärungs- und Mitwirkungspflichten für den Verstorbenen aufgebürdet, Wahlrechte hingegen vorenthalten werden.
Die getrennte Veranlagung wird durchgeführt, wenn mindestens ein Ehegatte diese wählt. Geben die Ehegatten keine Erklärung ab, so unterstellt das Gesetz, dass die Zusammenveranlagung gewünscht wird. Das Einverständnis des Erben mit der Zusammenveranlagung kann aber nur dann unterstellt werden, wenn der Erbe Kenntnis von seiner Erbstellung und den steuerlichen Vorgängen des Erblassers hat. Steht der Erbe noch nicht fest, so kann nicht von einer Ausübung des Veranlagungswahlrechts ausgegangen werden. Zudem gibt es keinen allgemeinen Vorrang der gemeinsamen vor der getrennten Veranlagung, sie stehen gleichberechtigt nebeneinander.
Ist der Erbe noch nicht festgestellt, kann deshalb eine Zusammenveranlagung nur dann durchgeführt werden, wenn sie den Interessen des noch zu bestimmenden Erben entsprechen würde. Ist aber die Frage offen, ob der Anspruch auf Erstattung der beim verstorbenen Ehegatten einbehaltenen Lohnsteuer dem Ehepartner oder dem Erben zusteht, sind die abweichenden Interessen des unbekannten Erben offensichtlich. Das gilt insbesondere auch unter dem Aspekt, dass der Nachlass möglicherweise sogar letztendlich dem Fiskus zusteht.
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