§ 26 EStG - Versöhnungsversuch muss mindestens einen Monat dauern
Bei kurz vor der Scheidung stehenden Ehepaaren gilt es als Geheimtipp, während der Zeit des Getrenntlebens einen Versöhnungsversuch zu machen. Denn diese Maßnahme rettet den günstigen Splittingtarif für mindestens ein Jahr. Kein Wunder, dass sich in der Vergangenheit mehrere Finanzgerichte mit der Frage befassen mussten, wann ein Versöhnungsversuch steuerlich anerkannt wird. Die Bandbreite liegt hier zwischen drei- und siebenwöchiger Dauer des Zusammenlebens. Problematisch ist auch die Ernsthaftigkeit eines Versöhnungsversuches.
Das FG Nürnberg kommt nun im Urteil vom 7.3.2005 zu der Auffassung, dass ein getrennt lebendes Ehepaar erst bei einem Zusammenleben von über einem Monat und bei Vorliegen von weiteren objektiven Umständen zur ehelichen Lebensgemeinschaft zurückkehrt und sich die Möglichkeit der Zusammenveranlagung eröffnet. Gemeinsame Urlaubszeiten zählen hierbei nicht mit, weil sie von vornherein ein zeitlich begrenztes Miteinander beinhalten.
Im Urteilsfall hatte der Versöhnungsversuch lediglich eine Woche gedauert, so dass der Splittingtarif nicht zur Anwendung kam. Bei so kurzer Dauer scheitert die Annahme einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft bereits daran, dass nach außen hin noch nicht erkennbar ist, ob es sich hierbei lediglich um einen vorübergehenden Besuch handelt. Der Zeitfaktor von mindestens einem Monat dient auch der Vermeidung von Missbräuchen, besonders wenn Ehegatten trotz Trennung noch persönlichen Kontakt pflegen und nicht zerstritten sind.
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