§ 29 ErbStG - Steuerersparnis bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft nutzen
Der nicht allen Beratern und Finanzbeamten geläufige § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG besagt, dass die festgesetzte Schenkungsteuer rückwirkend entfällt, wenn die vorherige unentgeltliche Zuwendung auf eine Zugewinnausgleichsforderung angerechnet wird. Dies kann sowohl im Scheidungsfall als auch beim Wechsel des Güterstandes innerhalb einer intakten Ehe in Anspruch genommen werden.
Diese Regelung kann dazu verwendet werden, um umfangreiche Vermögensübertragungen auf den Ehegatten ohne Steuerbelastung möglich zu machen oder zur Revidierung einer Zuwendung unter Eheleuten, die unbewusst zur Steuerpflicht führte. Dann sorgt der Übergang von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung dafür, dass Schenkungsteuer nicht festgesetzt oder wieder erstattet wird.
Grundsätzlich kann ein Paar während des Bestehens seiner Ehe vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft jederzeit zur Gütertrennung übergehen. Ausgleichszahlungen auf Grund der Beendigung der Zugewinngemeinschaft unterliegen nicht der Schenkungsteuer, selbst wenn das Paar nach einem gewissen Zeitraum wieder zur Zugewinngemeinschaft wechselt. Eine solche Vermögensübertragung auf den Ehegatten lohnt auch, um Freibeträge und die niedrigere Steuerprogression des weniger vermögenden Partners gegenüber den Kindern auszunutzen.
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