§ 2a, 32b EStG - Abzug von Auslandsverlusten wird an die EuGH-Rechtsprechung angepasst
Durch das JStG 2009 sollen die §§ 2aund 32b EStG als Reaktion auf die EuGH-Rechtsprechung neu geregelt werden. Damit werden sowohl die Berücksichtigung von Auslandsverlusten als auch die Anwendung des Progressionsvorbehalts an das EU-Recht angepasst.
1. Die Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkungen des
§ 2a Abs. 1 EStG sollen nur noch auf Drittstaaten sowie Liechtenstein angewendet werden. Bei EU- und EWR-Ländern hingegen können Verluste wie vergleichbare inländische negative Einkünfte berücksichtigt werden. Sofern das DBA die Anrechnungsmethode vorsieht, soll der Auslandsverlust mit Inlandseinkünften verrechenbar sein.
2. Bei der DBA-Freistellungsmethode werden die Verluste weiterhin nicht steuermindernd abgezogen. Die Neuregelung des
§ 2a EStG wird dafür durch einen Ausschluss des positiven und negativen Progressionsvorbehalts ergänzt: Sind Einkünfte nach einem DBA steuerfrei, werden Gewinne und Verluste aus bestimmten Tatbeständen in EU- und EWR-Staaten bei der Ermittlung des Steuersatzes künftig nicht berücksichtigt. Laut Gesetzesbegründung müssen Auslandsverluste nicht im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden, wenn Auslandseinkünfte im Gegenzug auch nicht dem positiven Progressionsvorbehalt unterliegen.
Die Auswirkungen des geänderten § 2a EStG sind bei allen noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen zu berücksichtigen. Auf bereits gesondert festgestellte aber noch nicht verrechnete Verluste wird der bisherige Rechtsstand weiter angewendet. Hier kommt es erst im Zeitpunkt der Erzielung von positiven Einkünften zu einem Verlustausgleich.
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