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  • §§ 2a, 32b EStG – Neuerungen bei der Berücksichtigung von Auslandsverlusten

    Durch das Jahressteuergesetz 2009 sollen die Verrechnung von Auslandsverlusten und die Regeln zum Progressionsvorbehalt an das EU-Recht angepasst werden (s. AStW 08, 522). Hierbei soll die Verlustausgleichsbeschränkung des § 2a EStG nicht mehr auf EU-Staaten sowie Norwegen und Island angewendet werden, sodass die Verluste wie vergleichbare inländische negative Einkünfte berücksichtigt werden. Gleichzeitig soll bei Einkünften aus diesen Ländern der negative und positive Progressionsvorbehalt ab 2008 ausgeschlossen sein. Die Verwaltung wendet diese Neuregelungen zu Auslandseinkünften im Vorgriff auf die gesetzliche Änderung bereits vorab in allen offenen Fällen an. Das hat folgende Auswirkungen:  

     

    • Negative Auslandseinkünfte aus EU-Staaten können in noch nicht bestandskräftigen Bescheiden bei der Einkunftsermittlung mit anderen inländischen Einkünften verrechnet werden, sofern Deutschland nach dem jeweiligen DBA das Besteuerungsrecht für die Einkünfte zuzuordnen ist. Gleiches gilt für negative Mieteinkünfte aus Spanien und Finnland, da in diesen beiden Ländern die Anrechnungsmethode für Vermietungseinkünfte gilt.

     

    • Sofern die Auslandsverluste bereits bestandskräftig gesondert festgestellt und noch nicht verrechnet sind, bleibt es bei der bisherigen Anwendung des § 2a EStG. Dann kommt es erst im Zeitpunkt der Erzielung von positiven Einkünften der jeweils selben Art und aus demselben Staat zu einem entsprechenden Verlustausgleich.

     

    • Sofern nach dem einschlägigen DBA die Steuerfreistellung vereinbart wurde, können Auslandsverluste in offenen Fällen bis 2007 über den negativen Progressionsvorbehalt berücksichtigt werden. Das gilt beispielsweise bei Mietverlusten aus Österreich oder einem geschlossenen Fonds aus Großbritannien.

     

    • Negative Einkünfte ab 2008 finden hingegen keine Berücksichtigung, da der Progressionsvorbehalt des § 32b Abs. 1 S. 2 EStG bei Ländern mit DBA-Freistellung generell nicht mehr angesetzt werden soll.