§§ 3, 7 ErbStG - Ausscheiden eines Gesellschafters kann höhere Steuerbelastung auslösen
Scheidet ein Gesellschafter durch Einziehung seines Gesellschaftsanteils aus der Gesellschaft aus und liegt sein Abfindungsanspruch unter dem Steuerwert seiner Beteiligung, stellt die Differenz eine freigebige Zuwendung an die verbleibenden Beteiligten dar. Diese Steuerpflicht nach § 7 Abs. 7 ErbStG spielte in der Praxis bislang kaum eine Rolle, da eine Abfindung unter dem Buchwert eher die Ausnahme ist und zudem die Gefahr der Sittenwidrigkeit beinhaltet. Im Rahmen der Erbschaftsteuerreform wird diese Vorschrift aber zunehmend an Bedeutung gewinnen. Maßgebend ist dann der Differenzbetrag zwischen dem Abfindungsbetrag und dem Verkehrswert des Anteils.
Zwar ist künftig ein Bewertungsabschlag von 85 v.H. auf das Betriebsvermögen geplant. Veräußert aber einer der verbleibenden Gesellschafter seinen Anteil innerhalb von zehn Jahren, kommt es zu einer Nachversteuerung. Wenn das Fallbeilprinzip bei den Verschonungsregeln entfällt, wird die Steuer auf den noch verbliebenen Zeitraum berechnet. Bei größeren Gesellschaften löst dies eine derzeit kaum beachtete zusätzliche Belastung aus.
Die unentgeltliche Zuwendung wird unabhängig davon erfasst, aus welchem Grund ein Gesellschafter ausscheidet. Ausschlaggebend ist alleine der Umstand, dass die Höhe der Abfindung unter dem Steuerwert des Anteils liegt. Auf den Bereicherungswillen kommt es hiernach nicht an. Betroffen sind sowohl Anteile an einer Personengesellschaft als auch an einer Kapitalgesellschaft.
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