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  • §§ 3, 8 EStG - Bewertung von Mahlzeiten während einer betrieblichen Fortbildung

    Zahlt der Arbeitgeber die Mahlzeiten seiner Mitarbeiter im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung, handelt es sich um Arbeitslohn, weil die üblichen Verköstigungen bei einer Fortbildung nicht im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse stattfinden. Insoweit liegt ein Sachbezug vor. Hierbei wendet der BFH sowohl die Steuerfreistellung des § 3 Nr. 16 EStG als auch die Sachbezugsfreigrenze in § 8 Abs. 2 S. 9 EStG von 44 EUR an. Für die Bewertung sind aber nicht die amtlichen Sachbezugswerte, sondern die üblichen Endpreise nach § 8 Abs. 2 S.1 EStG maßgebend.  

     

    Die Sachbezugsverordnung für Steuern und Sozialabgaben dient der Vereinfachung und bezieht sich nur auf Fälle, in denen für eine gewisse Dauer im üblichen Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Kost und Logis als Teil des Arbeitslohns zur Verfügung gestellt werden. Die sporadische Bewirtung aus Anlass eines Betriebsausflugs oder einer Dienstreise fällt nicht darunter.  

     

    In einem ersten Schritt kann der Arbeitgeber Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe der Pauschbeträge steuerfrei vergüten oder insoweit Mahlzeiten gewähren. Sofern der verbleibende Wert für die Verpflegung anschließend unter der Freigrenze von 44 EUR bleibt, kommt es insgesamt nicht zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Die nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfreien Sachbezüge sind nämlich nicht in die Freigrenze einzubeziehen.