§§ 4, 8 EStG - Bewertung von Mahlzeiten während einer betrieblichen Fortbildung
Zahlt der Arbeitgeber die Mahlzeiten seiner Mitarbeiter auf einer Fortbildungsveranstaltung, handelt es sich um Arbeitslohn, weil die üblichen Verköstigungen im Rahmen einer Fortbildung als nicht im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse stattfinden. Insoweit liegt ein Sachbezug vor. Hierbei wendet der BFH sowohl die Steuerfreistellung des § 3 Nr. 16 EStG als auch die Sachbezugsfreigrenze in § 8 Abs. 2 S. 9 EStG von 44 EUR an. Für die Bewertung sind aber nicht die amtlichen Sachbezugswerte, sondern die üblichen Endpreise nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG maßgebend.
Die offizielle Sachbezugsverordnung für Steuern und Sozialabgaben dient der Vereinfachung und bezieht sich nur auf Fälle, in denen für eine gewisse Dauer im üblichen Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Kost und Logis als Teil des Arbeitslohns zur Verfügung gestellt werden. Die sporadische Bewirtung aus Anlass eines Betriebsausflugs oder einer Dienstreise fällt nicht darunter.
In einem ersten Schritt kann der Arbeitgeber Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe der Pauschbeträge steuerfrei vergüten oder insoweit Mahlzeiten gewähren. Sofern der verbleibende Wert für die Verpflegung anschließend unter der Freigrenze von 44 EUR bleibt, kommt es insgesamt nicht zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Denn die nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfreien Sachbezüge sind nicht in die Freigrenze einzubeziehen. Da sich die Finanzverwaltung dieser Auffassung angeschlossen hat, ist die günstige Regelung mit hoher praktischer Relevanz nun allgemein anzuwenden.
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