§ 3 ErbStG - Berliner Testament ist steuerlich nicht empfehlenswert
Eheleute setzen sich in einem gemeinschaftlichen Testament oft wechselseitig zu Erben ein und bestimmen, dass der Nachlass erst nach dem Tod des Überlebenden an die Kinder fallen soll. In diesem „Berliner Testament“ wird dann oft eine Pflichtteilsstrafklausel für den Fall aufgenommen, dass der Nachwuchs nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil verlangt. Diese Anordnung ist steuerlich nicht empfehlenswert, da Kinder-Freibeträge lediglich im zweiten Erbgang beim Tod des zunächst überlebenden Elternteils genutzt werden können.
Daher ist es nachvollziehbar, dass sich Familien andere Gestaltungsmöglichkeiten einfallen lassen wie im Urteilsfall des FG Düsseldorf vom 4.5.2005. Laut Berliner Testament sollten die Kinder erst nach dem Tod beider Elternteile erben und vorherige Ansprüche durch die Pflichtteilsstrafklausel unterbunden werden. Nach dem Tod des Vaters vereinbarten Mutter und Kinder eine Ausgleichszahlung für den Verzicht auf den Pflichtteil. Der Betrag sollte erst mit dem Tod der Mutter fällig werden, aber bei ihr als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt werden. Durch diese Konstruktion wäre dann der Freibetrag für den ersten Erbfall gerettet worden.
Dem folgte das Finanzgericht nicht. Diese Vereinbarung stellt einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO dar, da sie außer Steuerersparnis keine weiteren Gründe beinhaltet. Denn das Geld würden die Kinder ohnehin später erben. Der zusagte Betrag kann auch nicht als Nachlassverbindlichkeit geltend gemacht werden.
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