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  • § 3 ErbStG - Steueranspruch entsteht bereits mit der Geltendmachung des Pflichtteils

    Ein aktuelles BFH-Urteil zeigt erneut die negativen Folgen auf, die ein vorschnell geltend gemachter Pflichtteilsanspruch auslösen kann. Denn in diesem Fall gilt der Nominalwert der Forderung als Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer, auch wenn sich die Parteien anschließend gütlich oder gerichtlich auf einen geringeren Betrag einigen oder auf die Auszahlung ganz verzichten. Denn die Steuer für diesen Erwerb von Todes wegen entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs.  

     

    Das Steuer auslösende Moment ist das Verlangen des Pflichtteils, auch ohne genaue Benennung der Anspruchshöhe. Insoweit kann die Erbschaftsteuer schon entstehen, auch wenn in diesem Zeitpunkt Umfang des Anspruchs und Höhe der Steuer noch offen sind. Gegenstand des Erwerbs ist der gegen den Erben zustehende Geldanspruch.  

     

    Anschließende Vereinbarungen können den einmal entstandenen Steueranspruch daher genauso wenig aufheben oder verändern wie ein nachträglicher Verzicht. Nachträgliche Umstände berühren auch nicht die Abzugshöhe des ursprünglich geltend gemachten Anspruchs beim Erben, da die Erfüllung keine Rolle mehr spielt. Damit ist die Korrespondenz zwischen Erwerb und Nachlassverbindlichkeit gewahrt.