§ 3 ErbStG - Unwirksam angeordnetes Vermächtnis zählt steuerlich
Der BFH hatte jüngst bekräftigt, dass eine Zuwendung steuerlich auch außerhalb testamentarischer Anordnungen zählt, wenn dies der Erblasser gewollt hat und die Nachkommen entsprechend handeln (s. AStW 07, 476). Dieser Grundsatz gilt auch für ein faktisch noch auf dem Sterbebett mündlich angeordnetes Verschaffungsvermächtnis, das nicht mehr schriftlich fixiert wird. Erkennen Begünstigte und Belastete den formunwirksamen letzten Willen des Erblassers an, kommt es gemäß § 41 Abs. 1 AO auf das wirtschaftliche Ergebnis des Vollzugs an. Dieses ist erbschaftsteuerlich zu erfassen, wenn der Beschwerte der Anordnung entspricht und der Vermächtnisnehmer dies entsprechend annimmt.
Die Steuer für ein formunwirksames Vermächtnis entsteht noch nicht mit dem Tod des Erblassers, sondern erst später mit der Erfüllung des geäußerten letzten Willens. Erst dann ist der Erwerbstatbestand verwirklicht. Auf der Gegenseite tritt dann für den Verpflichteten ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO ein, sodass die Bemessungsgrundlage des ursprünglichen Erbschaftsteuerbescheids rückwirkend berichtigt wird. Somit gibt es für die Besteuerung und den Abzug der Verpflichtung nur einen einheitlichen Zeitpunkt, der nach dem Tod des Erblassers liegt.
Fundstellen:
BFH 28.3.07, II R 25/05, DStR 07, 990, DB 07, 1338; 14.2.07, XI R 18/06, DStR 07, 855, DB 07, 1061; 9.11.05, II B 163/04, BFH/NV 06, 554; BFH 15.3.00, II R 15/98, BStBl II 00, 588
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