§ 3 ErbStG - Verfügung zugunsten Dritter bei abweichendem letzten Willen
Im vom FG Schleswig-Holstein entschiedenen Fall hatte die Erblasserin mit ihrer Bank eine Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall unwiderruflich vereinbart. Damit gehen im Todeszeitpunkt alle Rechte aus den Konten und Depots unmittelbar auf den Begünstigten über, außerhalb der Erbfolge. Allerdings hatte die Verstorbene in einem handschriftlich verfassten Schreiben angegeben, wie ihr Vermögen verwendet werden sollte. Der begünstigte Dritte hatte entsprechend dieser Erklärung mündlich angegeben, die Guthaben zwischen sich und den weiter bezeichneten Personen aufzuteilen. Das Finanzamt rechnete ihm aufgrund der Verfügung mit der Bank jedoch das gesamte Vermögen zu.
Das FG schloss sich dieser Auffassung an, da ein Erwerb von Todes wegen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG vorliegt. Weist jemand eine Bank an, nach seinem Tod Sparguthaben an einen Dritten auszuzahlen, handelt es sich um eine rechtswirksame Zuwendung durch Vertrag zugunsten Dritter. Der Empfänger kann sich nicht darauf berufen, dass eine steuerpflichtige Bereicherung entfällt, soweit er Vermögensteile mit Rücksicht auf den erklärten Willen des Verstorbenen an Verwandte weitergibt. Mündliche Erklärungen sind nur in Ausnahmefällen erbschaftsteuerlich von Belang, weil sonst die Gefahr besteht, dass mithilfe von bloßen Behauptungen eine Steuerminderung herbeigeführt werden kann.
Praxishinweis: Das Urteil stammt aus dem Jahr 2002, aber erst jetzt wurde die Revision zugelassen. Jüngst hatte der BFH mündliche Anweisungen als steuerlich relevant eingestuft, sofern die Beteiligten sich anschließend daran halten (s. AStW 07, 476). Der Verfahrensausgang hat erhebliche Bedeutung. Denn nicht selten wird bei der Testaments-aufstellung vergessen, dass bei Banken oder Versicherungen noch Verträge zugunsten Dritter liegen.
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