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  • § 3 EStG - Anwendungsschreiben zur steuerfreien Ehrenamtspauschale

    Das BMF hat ein Schreiben zur Anwendung des 2007 eingeführten Ehrenamtsfreibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG veröffentlicht. Die Steuerbefreiung von 500 EUR ist im Gegensatz zum Übungsleiterfreibetrag nicht auf bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich beschränkt. Begünstigt sind z.B. die Tätigkeiten von Vorstandsmitgliedern, von Kassierern, Bürokräften, des Reinigungspersonals, des Aufsichtspersonals, der Betreuer oder Platzwarte. Die Tätigkeit von Amateursportlern ist nicht begünstigt. Das gilt grundsätzlich auch für Tätigkeiten in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und bei der Vermögensverwaltung.  

     

    Der Freibetrag wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer der in § 3 Nr. 26a EStG genannten Personen erfolgt. Auftraggeber kann danach eine gemeinnützige Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein. Eine Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft muss für deren ideellen Bereich einschließlich ihrer Zweckbetriebe ausgeübt werden und der Erfüllung des Satzungszwecks zumindest mittelbar zugute kommen.  

     

    Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie - bezogen auf das Kalenderjahr - nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Es können deshalb auch solche Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben, z.B. Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose.