§ 3 EStG - Beim Ausbleiben von steuerfreien Einnahmen ist der Aufwand voll absetzbar
Entstehen bei einer beabsichtigten nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer i.S. des § 3 Nr. 26 EStG vorweggenommene Aufwendungen, sind diese in voller Höhe abzugsfähig, wenn es anschließend nicht zur Ausführung der beabsichtigten Tätigkeit und damit nicht zu steuerfreien Einnahmen kommt. Im vom BFH entschiedenen Fall ging es um eine Ausbilderin, die einen geplanten Kurs an der Volkshochschule wegen Erkrankung nicht durchführen konnte und somit keine steuerfreien Einnahmen erzielte.
Grundsätzlich sind solche Aufwendungen gemäß § 3c EStG insoweit nicht abzugsfähig und entsprechende Aufwandsentschädigungen bis zu 1.848 EUR steuerfrei. Damit soll verhindert werden, dass es zu einem doppelten Steuervorteil kommt. Der Zweck dieser Regel beschränkt aber nicht den Ansatz von vorweggenommenen Ausgaben, sofern es nicht zu einer Verrechnung mit steuerfreien Einnahmen kommt. Das Abzugsverbot ist nur gerechtfertigt, soweit die Einnahmen auf der anderen Seite nicht besteuert werden. Anderenfalls würde die steuerfreie Ausbildertätigkeit im Vergleich zu einer hauptberuflichen Beschäftigung schlechter gestellt. Dort besteht nämlich kein Zweifel an der Abzugsmöglichkeit der vorweg entstandenen Aufwendungen.
Fundstellen:
BFH 6.7.05, XI R 61/04, DStR 05, 1683, DB 05, 2221, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 052774
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