§ 3 EStG - Lohnsteuerliche Behandlung der Mitarbeiterbeteiligungen ab 2009
Für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen gibt es ab 2009 den neuen Freibetrag von 360 EUR nach § 3 Nr. 39 EStG. In seinem Anwendungserlass erläutert das BMF u.a. die folgenden Details:
- Begünstigt sind nur Arbeitnehmer, die in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.
- Es muss sich um Beteiligungen am Unternehmen handeln. Nicht begünstigt sind Aktienoptionen. Ferner sind von der Vergünstigung inländische und ausländische Investmentanteile ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Anteile an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen i.S. des § 90 Investmentgesetz handelt.
- Das Beteiligungsangebot muss allen Arbeitnehmern offenstehen, die mindestens ein Jahr beim Arbeitgeber beschäftigt sind. Hierzu gehören auch geringfügig Beschäftigte, Teilzeitkräfte und Auszubildende.
- Hinsichtlich der Konditionen, zu denen die Vermögensbeteiligungen überlassen werden, kann der Arbeitgeber bei einzelnen Arbeitnehmern differenzieren (z.B. bezüglich der Höhe einer Zuzahlung oder der Beteiligungswerte). Dies gilt aber nur, sofern es hierfür arbeitsrechtlich einen sachlichen Grund gibt.
- Maßgebend ist der gemeine Wert der Vermögensbeteiligung zum Zeitpunkt der Überlassung. Aus Vereinfachungsgründen darf einheitlich auf den durchschnittlichen Monatswert abgestellt werden.
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