§ 3 EStG - Neue Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber
Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2009 wurde § 3 Nr. 34 EStG eingefügt, wonach ab 2008 zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu 500 EUR pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei bleiben. Begünstigt sind Arbeitnehmer, 400-EUR-Jobber und auch Gesellschafter-Geschäftsführer. Zahlt der Betrieb seiner Belegschaft z.B. einen Raucherentwöhnungskurs zum Preis von 40 EUR pro Monat, liegt eine Sachzuwendung von 480 EUR im Jahr vor. Diese liegt unter dem Freibetrag von 500 EUR und bleibt damit steuerfrei. Die Zuwendung muss nicht auf die 44-EUR-Freigrenze für Sachzuwendungen gemäß § 8 Abs. 2 S. 9 EStG angerechnet werden, da diese nur lohnsteuerpflichtige Bezüge erfasst.
Sofern die Barleistungen oder die Sachzuwendungen zur Gesundheitsförderung 500 EUR im Jahr überschreiten, ist nur die den Freibetrag übersteigende Differenz steuerpflichtig. Dabei scheiden jedoch von vornherein Gesundheitsmaßnahmen aus, die im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse vom Arbeitgeber gezahlt werden und auch vor der Gesetzesänderung schon steuerfrei waren. Sofern ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres den Job wechselt oder mehrere Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander hat, kann der Freibetrag mehrfach genutzt werden.
Praxishinweis: § 3 Nr. 34 EStG gilt rückwirkend bereits für den Lohnzahlungszeitraum 2008. Da das Jahressteuergesetz 2009 aber erst Ende Dezember 2008 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist, kann diese Rückwirkung nur für das Steuer- nicht hingegen für das Sozialversicherungsrecht angewendet werden. Somit kommt es zur Sozialversicherungsfreiheit erst mit dem Tag der Verkündung des Jahressteuergesetzes am 24.12.2008.
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