§ 3 EStG – Sonderzahlung der Konzernmutter ist kein steuerfreies Trinkgeld
Zahlt die Konzernmutter an Arbeitnehmer ihrer Tochtergesellschaft eine freiwillige Sonderzuwendung, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn und kein nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfreies Trinkgeld vor. Diese Vorschrift setzt eine freiwillige Zahlung von Dritten an den Arbeitnehmer voraus. Die Konzernmutter ist jedoch keine Dritte, weil sie wirtschaftlich mit ihrer Tochter als Arbeitgeber identisch ist.
Im vom Niedersächsischen FG am 8.3.2005 entschiedenen Fall zahlte die Tchibo AG den Mitarbeitern ihrer Tochter Reemtsma GmbH eine Sonderzahlung. Damit wollte sich der Kaffee-Konzern für die gute Zusammenarbeit erkenntlich zeigen, nachdem er den Zigarettenhersteller an eine britische Firma verkauft hatte. Arbeitgeber und Finanzamt sahen in der Prämie steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Die Sonderzahlung stellt einen durch das Dienstverhältnis veranlassten Vorteil dar. Zu klären ist, ob die Anerkennungsprämie als Trinkgeld steuerfrei bleibt, da sie den Arbeitnehmern von einem Dritten freiwillig und zusätzlich zum geschuldeten Betrag gezahlt wurde. Nach Meinung der Richter gilt die Konzernmutter aber nicht als Dritte im Sinne von § 3 Nr. 51 EStG ist. Sie steht bei wirtschaftlicher Betrachtung dem Arbeitgeber gleich, da beide im Konzern miteinander verbunden sind und gleiche Ziele verfolgen.
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