§ 3 EStG - Steuerfreies Trinkgeld setzt Hauptleistung für den Arbeitgeber voraus
Freiwillige Sonderzahlungen an Arbeitnehmer eines konzernverbundenen Unternehmens sind gemäß § 3 Nr. 51 EStGnicht steuerfrei. Denn ein Trinkgeld setzt ein gast- oder kundenähnliches Rechtsverhältnis voraus, in dessen Rahmen der Arbeitnehmer von einem Dritten eine freiwillige und persönliche Zuwendung als eine Art Anerkennung erhält. Diese Voraussetzungen sind bei Sonderzahlungen innerhalb eines Konzernverbunds nicht erfüllt.
Trinkgeld ist dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend eine vom Kunden oder Gast gewährte zusätzliche Vergütung, die als freiwillige und typischerweise persönliche Zuwendung eine Anerkennung oder Belohnung darstellt. Der Empfänger steht in einer zweifachen Leistungsbeziehung und erhält korrespondierend dazu auch doppeltes Entgelt, nämlich vom Arbeitgeber für die erbrachte Leistung und von einem fremden Dritten als zusätzliche Honorierung. Die in § 3 Nr. 51 EStG eingefügten Präzisierungen „anlässlich einer Arbeitsleistung“ und „zusätzlich zum Betrag für diese Arbeitsleistung“ setzen eine gegenüber dem Arbeitgeber erbrachte Hauptleistung voraus und sehen das Trinkgeld als zusätzliches Entgelt an. Mit dieser Formulierung wollte der Gesetzgeber vermeiden, dass regulärer Lohn in steuerfreies Trinkgeld umfunktioniert wird.
Praxishinweis: Nach dieser Definition ist es wahrscheinlich, dass die Trinkgelder von Spielbankbesuchern an Croupiers nicht der Steuerpflicht unterliegen, auch wenn der Arbeitgeber diese üblichen Tronc-Zahlungen in die Gehaltshöhe einkalkuliert hat. Hierzu liegen dem BFH noch Revisionen vor. Die Verwaltung gewährt Aussetzung der Vollziehung.
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