§ 3 EStG - Steuerfreiheit von Beitragserstattungen einer Versorgungseinrichtung
§ 3 Nr. 3 EStG wurde durch das Jahressteuergesetz 2007 neu gefasst und behandelt auch die Beitragserstattung von berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Die OFD Hannover hat Stellung bezogen zur Abgrenzung zwischen steuerfreien und nach § 22 EStG steuerpflichtigen Einnahmen:
- Die Abfindung einer Witwen- oder Witwerrente bei der ersten Wiederheirat ist steuerfrei, wenn sie maximal das 60-fache der Monatsrente beträgt. Ansonsten ist die Zahlung insgesamt als sonstige Einnahme zu versteuern und in die Rentenbezugsmitteilung aufzunehmen.
- Beitragserstattungen von der Versorgungseinrichtung für bis zu 59 Beitragsmonate bleiben steuerfrei. Wird darüber hinaus auch der steuerfreie Arbeitgeberanteil erstattet, führt das hingegen zur Steuerpflicht. Aus Vereinfachungsgründen bleibt jedoch alles steuerfrei, wenn 60 v.H. der vom Versicherten geleisteten Beiträge erstattet werden.
- Die steuerfreie Erstattung von freiwilligen Beiträgen ist nur einmal möglich. Wer die Rückzahlung beantragt, muss diese Erstmaligkeit gegenüber der Versorgungseinrichtung versichern.
- Die steuerfreie Erstattung von Pflichtbeiträgen ist erst 24 Monate nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht möglich. Erfolgt dann eine Auszahlung oberhalb der geleisteten Pflichtbeiträge, handelt es sich insgesamt um eine steuerpflichtige Leistung.
- Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen können auch dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn vertraglich die Möglichkeit der Abfindung einer Kleinbetragsrente wie bei Riester-Policen eingeräumt wird.
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