§ 3 EStG - Steuervergünstigungen für Künstler
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat die Steuervergünstigungen, die insbesondere bei Künstlern anwendbar sind, in einer neuen Broschüre mit dem Titel „Steuertipps für Künstler” zusammengestellt. Danach müssen bei Künstlern insbesondere folgende Vorschriften beachtet werden:
1. Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die als Beihilfe mit dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung, Ausbildung, Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern, sind nach § 3 Nr.11 EStGsteuerfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Empfänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird.
2. Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus einer nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeit sind nach § 3 Nr.26 EStG bis zur Höhe von 1.848 EUR/Jahr einkommensteuerfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die nebenberufliche Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt wird. Die Steuerbefreiung kommt hiernach beispielsweise für die Einnahmen nebenberuflicher Chorleiter, Orchesterdirigenten oder Kirchenmusiker in Betracht.
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