§ 3 EStG – Tipps zur Übungsleiterpauschale
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat sich in einem umfangreichen Schreiben zur Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG geäußert. Das Schreiben geht über die Anweisungen in den LStR 2008 hinaus. Die begünstigten Tätigkeiten haben gemeinsam, dass durch persönliche Kontakte Einfluss auf andere Menschen genommen wird, um auf diese Weise deren Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Auch wenn ausschließlich hauswirtschaftliche oder betreuende Hilfstätigkeiten für alte oder behinderte Menschen wie Wohnungsreinigung, Kochen oder Einkaufen erbracht werden, wird der Freibetrag von 2.100 EUR gewährt.
Bei einer Tätigkeit für juristische Personen des öffentlichen Rechts ist es unschädlich, wenn die Arbeit für einen Betrieb gewerblicher Art wie für ein Krankenhaus oder einen Kindergarten geleistet wird. Grundsätzlich muss die Tätigkeit der Allgemeinheit zugutekommen. Das ist bei nebenberuflicher Lehrtätigkeit auch dann erfüllt, wenn nur ein abgeschlossener Personenkreis innerhalb eines Unternehmens oder einer Dienststelle aus- oder fortgebildet wird, die Aus- oder Fortbildung selbst aber im Interesse der Allgemeinheit liegt. Aufgrund der EuGH-Rechtsprechung (Rechtssache „Jundt“) gilt der Freibetrag auch für Zahlungen von einer im EU-Ausland ansässigen Institution. Dies soll über das Jahressteuergesetz 2009 in allen offenen Fällen und auch für die neue Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG gelten.
Anschließend listet das Schreiben die Regelungen zu Einzelfällen in alphabetischer Reihenfolge auf, etwa bei Ärzten im Behindertensport, Krankentransport, Bereitschaftsleitungen, Jugendgruppenleitern und Ferienbetreuern. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten im Altenheim und Krankenhaus sind keine ambulanten Pflegedienste und fallen daher nicht unter § 3 Nr. 26 EStG.
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