OFD Hannover - Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG
Ergänzend zu den Verwaltungsanweisungen in R 3.26 LStR weist die OFD Hannover auf Besonderheiten zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG hin und grenzt in insgesamt 27 Einzelfällen ab, ob es sich um eine begünstigte Tätigkeit handelt. U.a. werden folgende Einzelfälle dargestellt:
- Ärzte im Behindertensport,
- Sanitätshelfer und Rettungssanitäter im Rettungs- und Krankentransportwagen sowie
- Bereitschaftsleitungen und Jugendgruppenleiter.
Allgemeine Grundsätze
Nach § 3 Nr. 26 EStG sind drei Tätigkeitsbereiche begünstigt:
- Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit,
- nebenberufliche künstlerische Tätigkeit und
- die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
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