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  • OFD Hannover - Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG

    Ergänzend zu den Verwaltungsanweisungen in R 3.26 LStR weist die OFD Hannover auf Besonderheiten zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG hin und grenzt in insgesamt 27 Einzelfällen ab, ob es sich um eine begünstigte Tätigkeit handelt. U.a. werden folgende Einzelfälle dargestellt:  

     

    • Ärzte im Behindertensport,
    • Sanitätshelfer und Rettungssanitäter im Rettungs- und Krankentransportwagen sowie
    • Bereitschaftsleitungen und Jugendgruppenleiter.

     

    Allgemeine Grundsätze

     

    Nach § 3 Nr. 26 EStG sind drei Tätigkeitsbereiche begünstigt:  

     

    • Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit,
    • nebenberufliche künstlerische Tätigkeit und
    • die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.