§ 3 EStG - Verbesserte Förderung der Mitarbeiterbeteiligung auf mehreren Wegen
Am 1.4.2009 tritt das Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz in Kraft und findet rückwirkend für das gesamte Jahr 2009 Anwendung. Im Vergleich zum vorherigen Referentenentwurf (s. AStW 08, 430) haben sich noch einige Änderungen und neue Definitionen ergeben. Die Kernelemente sind aber unverändert geblieben.
- Ein wesentlicher Punkt ist der neue steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag nach § 3 Nr. 39 EStG von jährlich 360 EUR für die Vorteile aus der Überlassung von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder am neuen Mitarbeiterbeteiligungsfonds. Maßgebend für die Berechnung des geldwerten Vorteils ist der Börsenkurs des Vortags vor der Depoteinbuchung. Die Steuerfreiheit kann beim unterjährigen Arbeitgeberwechsel oder bei parallelen Arbeitsverhältnissen mehrfach in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt werden.
- Als weiteres Kernelement der neuen Förderung sind Verbesserungen bei den vermögenswirksamen Leistungen vorgesehen. Die Einkommensgrenze für den Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage für Kapitalbeteiligungen des Arbeitnehmers am Unternehmen seines Arbeitgebers oder anderen Unternehmen wird von 17.900 EUR auf 20.000 EUR bzw. von 35.800 EUR auf 40.000 EUR für zusammen veranlagte Ehegatten angehoben. Gleichzeitig steigt für derartige Vermögensbeteiligungen auch die Arbeitnehmer-Sparzulage von 18 % auf 20 %. Bis zu 80 EUR aus öffentlichen Kassen soll künftig erhalten, wer maximal 400 EUR jährlich in Anteile des Betriebs investiert, in dem er arbeitet. Beide Verbesserungen gelten neben den neuen Mitarbeiterbeteiligungsfonds auch für Aktien oder Genuss-Scheine sowie Aktien- und Mischfonds. Die Sparzulage kann für die Anlage zusätzlicher Mittel neben der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG in Anspruch genommen werden.
- Neu ist die Einrichtung von Mitarbeiterbeteiligungsfonds, die genauso wie direkte Anlagen im eigenen Unternehmen gefördert werden. Diese Fonds garantieren einen Rückfluss der Anlagemittel in die beteiligten Unternehmen in Höhe von 60 %. Hierzu haben die Fondsgesellschaften eine Anlaufzeit von drei Jahren. Diese Fondsanteile dürfen auch von fremden Anlegern erworben werden, obwohl sie dem Grunde nach für Mitarbeiter der Unternehmen oder Branchen aufgelegt werden, die ihrer Belegschaft freiwillige Leistungen gewähren. Anders als bei den bekannten Investmentanteilen brauchen Mitarbeiterbeteiligungsfonds höchstens einmal monatlich einen Rückgabekurs festzulegen. Zudem investieren die Fondsgesellschaften nicht marktbreit in Aktien oder Anleihen bekannter oder börsennotierter Unternehmen, sondern überwiegend in meist mittelständische deutsche Unternehmen, die ihren Mitarbeitern freiwillige Leistungen zum Erwerb solcher Fonds anbieten.
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