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  • § 3 EStG - Zwangsbeiträge für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers sind steuerfrei

    Im vom BFH entschiedenen Fall zahlte ein Produktions- und Handelsbetrieb pro Arbeitnehmer monatlich einen Betrag an eine Zusatzversorgungskasse. Der Arbeitgeber kam damit seiner Verpflichtung aus dem mit Gewerkschaft und Arbeitgeberverband abgeschlossenen Tarifvertrag nach. Der Betrieb war selbst nicht tarifgebunden, die Bestimmungen des Tarifvertrags über das Zusatzversorgungswerk waren aber für allgemeinverbindlich erklärt worden. Nach Auffassung des BFH sind die Beitragsleistungen des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei.  

     

    Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 EStG erfordert eine auf gesetzlicher Grundlage beruhende Verpflichtung des Arbeitgebers, Ausgaben für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers zu erbringen. Die Steuerbefreiung kommt dabei auch in Betracht, wenn Arbeitgeber durch eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Tarifvertrags zur Zahlung verpflichtet sind. Leistungen aufgrund freiwillig begründeter Rechtspflicht sind nicht steuerbefreit.  

     

    Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen ist zwar kein Gesetz im formellen Sinne, also auch keine Rechtsverordnung. Aber sie ist ein Rechtsetzungsakt eigener Art, der seine eigenständige Rechtsgrundlage im Grundgesetz findet. Maßgebend für die Steuerbefreiung ist, dass der nicht tarifgebundene Arbeitgeber materiell gesetzlich verpflichtet ist, Zukunftssicherungsleistungen zu erbringen. Es ist nicht gerechtfertigt, diese auferlegten Zwangsbeiträge von der Steuerbefreiung auszuschließen.