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  • § 3 UStG - Mailingaktionen stellen einheitliche sonstige Leistungen dar

    Erbringt ein Unternehmer im Rahmen von Mailingaktionen ein Bündel von Leistungen zur Planung, Herstellung, Verteilung und Erfolgskontrolle von Serienbriefen, führt er gegenüber seinen Auftraggebern eine einheitliche sonstige Leistung und keine steuerermäßigte Lieferung von Druckschriften aus. Nach dem Urteil des BFH stellt sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung einer solch komplexen Tätigkeit die jeweilige Mailingaktion in ihrem gesamten Wesen und ihrer Zielsetzung nach als einheitliche sonstige Leistung dar, weil bei einer qualitativen Abwägung nicht die Lieferelemente, sondern die Dienstleistungselemente überwiegen.  

     

    Der wirtschaftliche Gehalt des Umsatzes liegt für den Auftraggeber nicht in der Zusendung von Werbebriefen und dem Bedrucken von Papier, sondern vorrangig in einem abgestuften und aufeinander abgestimmten Vorgehen zum möglichst genauen Erreichen der erwünschten Zielgruppe. Das beinhaltet die Suche nach geeigneten Adressenlisten, eine Erfolgskontrolle anhand der Rückmeldungen zur Optimierung weiterer Aktionen und die Durchführung einer Gesamtkonzeption. Im Gegensatz hierzu kann der Lieferung von Informationsschriften nur ein untergeordnetes Gewicht beigemessen werden, auch wenn die Prospekte einen für die Gesamtleistung notwendigen Teil darstellen.  

     

    Diese Einstufung führt nicht nur dazu, dass der ermäßigte Steuersatz für Druckerzeugnisse keine Anwendung findet. Darüber hinaus kommt es noch dazu, dass für den Ort der Dienstleistungen § 3a Abs. 1 UStG gilt. Sofern ein Leistungsbündel nicht einheitlich, sondern als mehrere selbstständige Leistungen eingestuft werden soll, empfiehlt sich die Vergabe einzelner Umsätze an Dritte oder wenn möglich eine Aufteilung der Tätigkeiten.