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  • · Fachbeitrag · § 4 UStG

    Dinner-Theater sind umsatzsteuerpflichtig

    | Zu den nicht näher beschriebenen Umsätzen der Theater gehören nur Leistungen, die für den Betrieb eines Theaters typisch sind. Wenn sich ein Leistungsbündel aus künstlerischer Unterhaltung und kulinarischer Versorgung der Gäste in der Gesamtschau eines Durchschnittsverbrauchers als einheitlicher (komplexer) Umsatz darstellt, ist der Tatbestand nicht erfüllt. Eine derartige Leistung unterliegt der Regelbesteuerung auch dann, wenn die Qualität der Darbietung höher als die Qualität der Speisen ist. |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige ist eine gemeinnützige GmbH, die ein Volkstheater betreibt. Dabei werden in kulturhistorischen Räumen Komödien in sächsischer Mundart aufgeführt. Bei den Abendveranstaltungen erhalten die Gäste mit dem Kauf einer Eintrittskarte die Eintrittsberechtigung sowie die Berechtigung zum Verzehr eines Drei-Gänge-Menüs. Bei den nachmittäglichen Veranstaltungen ist in der Eintrittsberechtigung die Berechtigung zur Einnahme von Kaffee/Tee, Kuchen, Eis und „Herzhaftem“ enthalten.

     

    Im Rahmen des Theaterstücks erhalten die Gäste wie auch die Schauspieler ein Essen, das in die einzelnen Szenen integriert ist. Dabei sind die Schauspieler zugleich das Bedienpersonal. Die Aufführung wird nicht unterbrochen. Während des gesamten Stückes werden die Gäste in die Szenen einbezogen.