§ 30 AO - Informationsaustausch zwischen Finanzamt und Staatsanwaltschaft
Finanzbehörden sind verpflichtet, den Verdacht einer Korruption der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Der BFH betont, dass es hierbei keinen Spielraum für eine selbstständige Prüfung gibt, ob eine strafrechtliche Verfolgung überhaupt in Betracht kommt oder von vornherein ausgeschlossen ist. Die Entscheidung über die Strafverfolgung obliegt selbst dann der Staatsanwaltschaft, wenn es sich um einen offensichtlich verjährten Fall handelt. Dann stellt die Offenbarung keinen unverhältnismäßigen Rechtseingriff dar, da der Steuerpflichtige keine Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu befürchten hat.
Der BFH weist darauf hin, dass der Anspruch auf Schutz der Persönlichkeitsrechte in Zeiten von Videoüberwachung, Abhöraffären und dem Handel mit Bankdaten deutlich in das Bewusstsein der Öffentlichkeit getreten ist. In diesem Zusammenhang spielen Informationsrechte und -pflichten der Finanzverwaltung eine zentrale Rolle, da das Steuergeheimnis als Garant der Verschwiegenheit auf dem Spiel steht. Dabei gibt es aber schon seit jeher viele Durchbrechungen des Steuergeheimnisses, die zur Verfolgung von Steuerstraftaten oder anderen gravierenden Delikten zwingend und in sonstigen Fällen über § 30 AO ausdrücklich zugelassen sind. Hierzu gehört auch die Verpflichtung der Finanzbehörden, Strafverfolgungsbehörden einen Verdacht rechtswidriger Schmiergeldzahlungen mitzuteilen. Dies wird im Rahmen der Betriebsprüfung auffällig, wenn es um den Nichtabzug von Zahlungen als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG geht.
Betroffene können einer solchen Offenbarung nicht entgegenhalten, dass sie strafrechtliche Ermittlungen auch gegen den Vorteilsempfänger auslösen und damit mittelbar die Geschäftsbeziehungen zu einem Kunden belasten könnten. Denn bei diesen geschäftlichen Nachteilen kann es sich höchstens um hinzunehmende Folgen im Interesse der Korruptionsbekämpfung handeln.
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