§ 30a AO - Bankgeheimnis gilt nicht bei Verrechnungskonten der Kreditinstitute
Nach § 30a Abs. 3 AO sollen Kontrollmitteilungen anlässlich einer Außenprüfung bei einem Kreditinstitut insoweit unterbleiben, als es sich um Guthabenkonten oder Depots handelt, bei deren Errichtung eine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO vorgenommen worden ist. In diesen Schutzbereich fallen nach der BFH-Rechtsprechung jedoch keine bankinternen Erfolgskonten, da ansonsten das gesamte Buchführungswerk eines Kreditinstituts dem Schutz unterstellt und Betriebsprüfungen unmöglich wären. Somit darf das Finanzamt Einsicht in Wertpapierprovisionskonten einschließlich der Belege begehren und die Erkenntnisse über nicht anonymisierte Gegenbuchungen zu Kunden anschließend verwerten.
Diesen Grundsatz weitet das FG Münster auch auf Konten zu Wertpapier-Fehlgeschäften aus. Hierüber laufen beispielsweise Schadenersatz-zahlungen, wenn der Bank bei der Ausführung von Wertpapieraufträgen ihrer Kunden Fehler unterlaufen sind. Auch dieses unterliegt nicht dem Schutzbereich, sodass Betriebsprüfer nicht daran gehindert sind, die Daten durch Kontrollmitteilungen zu verwerten. Hier liegt sogar ein konkreter Anlass für ein Tätigwerden vor, da hohe Schadenersatzzahlungen den Schluss zulassen, dass erhebliches Kapitalvermögen vorhanden sein könnte, und das Erklärungsverhalten gerade im Bereich der Kapitaleinkünfte alles andere als vorbildlich ist.
Fundstellen:
FG Münster 16.3.07, 11 K 4627/03 AO, EFG 07, 970
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