§ 31 EStG - Anrechnung von Kindergeld ist auch in Mangelfällen verfassungsgemäß
Bei nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern wird das Kindergeld grundsätzlich an den Elternteil gezahlt, in dessen Haushalt das Kind wohnt. Nach der bis Ende 2007 geltenden Fassung des § 1612b BGB wurde das Kindergeld zur Hälfte auf den Unterhalt angerechnet, wenn es nicht an den barunterhaltspflichtigen Elternteil ausgezahlt wurde. Die Anrechnung unterblieb jedoch, soweit der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage war, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelsatzes nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten (sogenannter Mangelfall). Sofern bei der Veranlagung der Kinderfreibetrag abgezogen wurde, wurde die Hälfte des Kindergeldes hinzugerechnet, auch wenn sich dieses wirtschaftlich nicht in voller Höhe bei der Unterhaltszahlung auswirkte.
Diese Altregelung ist nach einem aktuellen Beschluss des BVerfG mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums und dem allgemeinen Gleichheitssatz im Grundgesetz vereinbar. Der BFH hatte demgegenüber die Zurechnung des halben Kindergeldes noch für verfassungswidrig gehalten. Mit dem Gebot der steuerlichen Verschonung des Existenzminimums ist vereinbar, dass die um die Freibeträge verminderte Einkommensteuer auch dann um die Hälfte des gezahlten Kindergeldes erhöht wird, wenn der unterhaltsverpflichtete Elternteil nicht in der Lage ist, die Regelleistung von 135 % zu erbringen.
Praxishinweis: Seit dem 1.1.2008 wird das Kindergeld durch den geänderten § 1612b BGB auf den Unterhaltsbedarf des Kindes angerechnet. Soweit nur ein Elternteil unterhaltspflichtig ist, wird die Hälfte des Kindergeldes bedarfsdeckend abgezogen.
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